INFORMATION
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Neue
Fahrzeugscheine und KFZ Brief ab 1. Oktober 2005
Die neuen Dokumente für die Fahrzeug-Zulassung werden am 01. Oktober 2005 bundesweit
eingeführt.
Von diesem Tag an muss die Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen.
Es gibt dann eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den bisherigen Fahrzeugbrief.
Die neuen Fahrzeugpapiere werden europaweit einheitliche Identifizierungscodes enthalten.
Des Weiteren wurden sie im Hinblick auf die Fälschungssicherheit an die heutigen
Standards angepasst.
Keine Änderung für bereits zugelassene Fahrzeuge. Die alten Fahrzeugpapiere
bleiben solange gültig, bis die Ausstellung neuer Dokumente z.B. bei Umschreibung
mit/ohne Halterwechsel, Wiederzulassung, Adress- oder technische Änderung erforderlich
wird. Wechselt also ab 01.10.2005 ein Fahrzeug den Halter, müssen die beiden neuen
Zulassungsbescheinigungen ausgestellt werden.
Zulassungsbescheinigung Teil I


Diese
lehnt sich im Aussehen und Format an den bisherigen Fahrzeugschein an. Sie dokumentiert
die Zulassung zum Verkehr und enthält alle erforderlichen Einzeldaten für
die Zulassung und Verkehrskontrolle. Auf die Aufnahme bestimmter technischer Daten
wurde aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit verzichtet. So werden
z.B. in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Zukunft keine Angaben über weitere
Bereifungen des Kraftfahrzeugs gemacht. Welche Rad- und Reifenkombinationen zulässig
sind, kann bei Fachbetrieben hinterfragt, dem CoC-Papier oder der Betriebserlaubnis
entnommen werden. Hier hat der Fahrzeughalter die entsprechende Allgemeine Betriebserlaubnis
(ABE) mitzuführen.
Zulassungsbescheinigung
Teil II

In
dieser Bescheinigung, dem bisherigen Fahrzeugbrief, sind lediglich die wichtigsten
Fahrzeugdaten aufgeführt. Die Bescheinigung enthält nur noch zwei Haltereintragungen
und hat die Größe eines DIN-A4-Formates. Weil nur noch zwei Zulassungseinträge
möglich sind, muss bereits bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue
Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Diese nennt dann nur den jeweiligen Halter,
sowie die Gesamtzahl der Vorbesitzer, damit die Käufer wissen, wie viele Hände
bislang dieses Fahrzeug bewegten.Stilllegung/Abmeldung eines Kraftfahrzeugs.
Bisher wurde bei der Abmeldung bzw. Stilllegung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein
durch die Zulassungsbehörde eingezogen, welche die Abmeldung im Fahrzeugbrief
vermerkte und eine Stilllegungsbescheinigung ausstellte.
Künftig wird die Abmeldung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen
und das Dokument wieder ausgehändigt.
Soll das Fahrzeug innerhalb der EU zugelassen werden, müssen beide Teile des Dokuments
vorgelegt werden. Die Gebühren ändern sich nur geringfügig. Mehrkosten
entstehen nur beim Tausch des jetzigen Fahrzeugscheines. Die Gebühr für die
Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,70 . Der Umtausch eines
Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt unverändert
3,60 . Ein kostenloser Umtausch der Fahrzeugpapiere kann nur bei Neuzulassung
mit einem vor dem 01.10.2005 ausgestellten Herstellerbrief erfolgen. Umstellung kann
zu längeren Wartezeiten in den Zulassungsbehörde führen!
2. Was benötigt man zur Zulassung eines Fahrzeuges!
Neues KFZ anmelden - welches noch nie zugelassen war!
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 3
Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Gebrauchtes KFZ anmelden - welches in Ihrem Zulassungsbezirk/Kreis/Stadt noch zugelassen
ist!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Fahrzeugschein/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU (Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung)
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Stillgelegtes Gebrauchtes KFZ anmelden - welches in Ihrem Zulassungsbezirk/Kreis/Stadt
zugelassen war!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Abmeldebescheinigung = Bescheinigung über Stillegung / ab Okt.05 Zulassungsbescheinigung
Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Kennzeichen (Insofern noch vorhanden)
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Gebrauchtes KFZ anmelden - welchem bisher ein auswärtiges Kennzeichen zugeteilt
ist!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Fahrzeugschein/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU (Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung)
- Kennzeichen
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Stillgelegtes Gebrauchtes KFZ anmelden - welchem bisher ein auswärtiges Kennzeichen
zugeteilt war!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Abmeldebescheinigung = Bescheinigung über Stillegung /ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung
Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Stillgelegtes Gebrauchtes KFZ wieder anmelden - Wiederzulassung durch den bisherigen
Fahrzeughalter!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief / ab Okt.05 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Abmeldebescheinigung = Bescheinigung über Stillegung / ab Okt.2005 Zulassungsbescheinigung
Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Kennzeichen (Insofern noch vorhanden)
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Stillgelegung eines KFZ - Fahrzeug abmelden!
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Kennzeichen
Ausstellung eines Ersatz-Fahrzeugscheines - z.B. bei Verlust oder Unbrauchbarkeit!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Evtl. Fahrzeugschein - Vorlage zum Ersatz, wenn unbrauchbar / Zulassungsbescheinigung
Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Ausstellung eines Ersatz-Fahrzeugbriefes - z.B. bei Verlust oder Unbrauchbarkeit!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Evtl. Fahrzeugbrief - Vorlage zum Ersatz, wenn unbrauchbar
- Abmeldebescheinigung - Insofern vorhanden / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung
Teil 1
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Berichtigung des Fahrzeugscheines bei Wohnungswechsel in Ihrem Zulassungsbezirk/Kreis/Stadt!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1 & 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei Namensänderung!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei technischen Veränderungen am Fahrzeug!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Kurzzeitkennzeichen für Probe- bzw. Überführungsfahrten!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte für Kurzzeitkennzeichen
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Umkennzeichnung bei Verlust oder Diebstahl (eines) oder beider Kennzeichenschilder
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als
3 Monate)
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU (Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung)
- Evtl. Kennzeichen - Vorlage zum Ersatz, wenn unbrauchbar
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen
Kopie vom Auftraggeber
Weiterhin
sollte beachtet werden:
- Bei Diebstahl von Kennzeichenschildern ist eine Anzeige bei der Polizei notwendig.
Die Bestätigung darüber ist vorzulegen.
- Bei Verlust von Fahrzugbrief oder Fahrzeugschein ist durch den Verfügungsberechtigten
eine Versicherung an Eides Statt
gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz abzugeben; oder eine notariell
beglaubigte vorzulegen.
- Bei der Zulassung für Minderjährige ist eine Einwilligungserklärung
des/der Erziehungsberechtigten und die Kopie des/der
Personalausweis(e) (Vorderseite) erforderlich.
- Bei der Zulassung auf Firmen:
Bitte Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, BGB-Vertrag, Auszug Vereinsregister
o.ä. vorlegen.
Wenn der Betriebssitz nicht aus vorgenannten Unterlagen hervorgeht, ist eine andere
behördliche Bestätigung erforderlich.
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit!
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KFZ-Schilder
Die verschiedenen
Kfz-Kennzeichen
Form,
Farbe und Größe eines Kfz-Kennzeichens ist gesetzlich geregelt und vom Verwendungszweck
abhängig. Die jeweiligen Kennzeichen gibt es in ein- und zweizeiliger Ausführung.
Das einzeilige Kennzeichen hat ein maximales Maß von 520 mm x 110 mm, das zweizeilige
ein maximales Maß von 340 mm x 200 mm. Verkürzte und verkleinerte Ausführungen
für bestimmte Fahrzeuge sind zugelassen. Auf dem Kennzeichen befindet sich das Siegel
der Zulassungsbehörde.
Die HU-Plakette (sie gibt Aufschluss, wann das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung
vorgeführt werden muss) wird auf dem hinteren Kennzeichen des Fahrzeuges angebracht, die
AU-Plakette (sie gibt Aufschluss, wann das Fahrzeug zur nächsten Abgasuntersuchung vorgeführt
werden muss) auf dem vorderen Kennzeichen.
Ein Fahrzeug ohne entsprechender Zulassung oder mit einem falschen oder verändertem
Kennzeichen zu fahren, ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Euro-Kennzeichen
(Standard)

Schwarze, geprägte Schrift auf weißem, reflektierendem Untergrund.
Kennzeichen ist schwarz umrandet.
Links befindet sich das blaue Euro - Feld, auf dem sich das Länderkennzeichen (hier "D")
befindet.
Alte Standardkennzeichen

Vor dem Euro-Kennzeichen gebräuchliches
Standardkennzeichen.

Zum Teil noch an Fahrzeugen älteren Baujahres im Einsatz.
Mopedkennzeichen

Deutlich kleinere, zweizeilige
Schilder (mit kleinerer Schrift, Zeichenhöhe 49 mm in FE- Schrift oder DIN-Schrift) z.B.
für Leichtkrafträder/Motorroller (bis 80 km/h) und bestimmte Zugmaschinen. Solche
Kennzeichen werden in Ausnahmefällen auch für Import-Pkw genehmigt, an denen ein
Standardkennzeichen nicht oder nur sehr schwer angebracht werden kann. Die Abbildung zeigt
die Ausführung als Saisonkennzeichen.
Saison-Kennzeichen

Das Saisonkennzeichen wurde
am 1. März 1997 eingeführt.
Am rechten Rand ist der Betriebszeitraum angegeben, in dem das Fahrzeug auf öffentlichen
Straßen benutzt werden darf.
Der Betriebszeitraum muss mindestens 2 Monate und kann maximal 11 Monate betragen. Hier läuft
der Zeitraum von 05 - 10, also von Anfang Mai bis Ende Oktober.

Außerhalb des Betriebszeitraumes
ist das Fahrzeug nicht versichert und darf nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt
oder gefahren werden. Verstöße dagegen sind strafbar.
Steuerbegünstigte
Kennzeichen

Wie Standardkennzeichen nur
mit grüner, geprägter Schrift und grüner Umrandung.
Fahrzeug ist von der Kfz-Steuer befreit.

Hierzu zählen Fahrzeuge
gemeinnütziger Organisationen (Deutsches Rotes Kreuz), Land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge, bestimmte Anhänger.
Steuerbefreite Behördenfahrzeuge erhalten kein grünes Kennzeichen.
Oldtimer-Kennzeichen

Wie Euro-Standard, jedoch ergänzt
um "H" (historisches Kfz) als letztes Zeichen.
Keine Einschränkung wie beim roten Oldtimer-Kennzeichen.

Fahrzeug
muss mindestens 30 Jahre alt, weitestgehend im Originalzustand sein und dem fahrzeugtechnischen
Kulturgut dienen.
Die Voraussetzungen müssen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nachgewiesen
werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Kfz pauschal versteuert (Pkw: 191 Euro/Jahr;
Zweirad 46 Euro/Jahr).
Rotes
Oltimer-Kennzeichen

Rote, geprägte Schrift,
rote Umrandung, keine Prüfplakette.
Fahrzeug muss mindestens 20 Jahre alt und als Oldtimer anerkannt sein.
Die Nummer beginnt mit "07", bei älteren Kennzeichen zum Teil noch mit "06".
Das Kennzeichen dient zu Überführungsfahrten zu Oldtimer-Treffs oder privaten Probefahrten.
Zur Erteilung ist Auszug aus dem Flensburger Verkehrszentralregister und ein polizeiliches
Führungszeugnis notwendig. Bei entsprechender Genehmigung für mehrere Fahrzeuge gültig,
(vgl. auch Oldtimer-("H")-Kennzeichen).
Rotes
Händler-Kennzeichen

Rote, geprägte Schrift,
rote Umrandung, keine Prüfplakette. Nummer beginnt mit "06".
Nur für gewerbliche Zwecke (Händler, Werkstätten etc.).
Der Antragsteller muss zuverlässig und im Besitz eines Gewerbescheines sein sowie einen
Bedarf und eine bestehende Versicherung nachweisen.
Kennzeichen wird nicht einem bestimmten Kfz zugewiesen, sondern ist übertragbar und dient
Probe- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen.
Ausfuhr-Kennzeichen

Ein- bis vierstellige Zahl und
ein Buchstabe zum Schluss.

Keine Prüfplakette, lediglich
rote Stempelplakette, kein Euro-Feld.
Kurzzeit-Kennzeichen

Keine Prüfplakette, lediglich
blaue Stempelplakette, kein Euro-Feld.

Nummer beginnt immer mit "04".
Für Probe- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Kfz.
Behörden-Kennzeichen

Aufbau wie Euro-Kennzeichen.
Erkennungsnummer kann ein- bis fünfstellig sein, jedoch ohne Buchstaben.
Für Fahrzeuge von Landes- und Bundesbehörden (Polizei, Fahrzeuge der Stadtverwaltungen
etc.), Ausnahme Diplomatenkennzeichen.
Diplomaten-Kennzeichen

Für Diplomaten beginnt
das Kennzeichen stets mit der Ziffer "0". Für sonstige bevorrechtigte Botschaftsmitarbeiter
beginnt das Kennzeichen mit einem Buchstabenkürzel für die Behörde, die das
Kennzeichen ausgegeben hat (z.B. "B" für Berlin).
Das Kennzeichen ist unterteilt in zwei Ziffernblöcke. Der erste Block kennzeichnet das
Herkunftsland, der zweite Block den Dienstgrad des Halters.
Mofakennzeichen

Das Versicherungskennzeichen
für Mofas, Kleinkrafträder (auch Roller) und maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
dient als Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Dieses Kennzeichen wird nicht
durch die Zulassungsstellen, sondern durch die Versicherungen ausgegeben und muss jährlich
erneuert werden. Es gilt 12 Monate jeweils vom 1.März bis 28/29. Februar. Die Farbe der
Beschriftung wechselt jedes Jahr.
Haben
Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema, oder wollen Sie uns einen Auftrag erteilen?

KFZ -
Zulassungsdienst
Sven Geissler
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