INFORMATION

Neue Fahrzeugscheine und KFZ Brief ab 1. Oktober 2005

Die neuen Dokumente für die Fahrzeug-Zulassung werden am 01. Oktober 2005 bundesweit eingeführt.
Von diesem Tag an muss die Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen.
Es gibt dann eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den bisherigen Fahrzeugbrief.
Die neuen Fahrzeugpapiere werden europaweit einheitliche Identifizierungscodes enthalten. Des Weiteren wurden sie im Hinblick auf die Fälschungssicherheit an die heutigen Standards angepasst.

Keine Änderung für bereits zugelassene Fahrzeuge. Die alten Fahrzeugpapiere bleiben solange gültig, bis die Ausstellung neuer Dokumente z.B. bei Umschreibung mit/ohne Halterwechsel, Wiederzulassung, Adress- oder technische Änderung erforderlich wird. Wechselt also ab 01.10.2005 ein Fahrzeug den Halter, müssen die beiden neuen Zulassungsbescheinigungen ausgestellt werden.

Zulassungsbescheinigung Teil I

Diese lehnt sich im Aussehen und Format an den bisherigen Fahrzeugschein an. Sie dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und enthält alle erforderlichen Einzeldaten für die Zulassung und Verkehrskontrolle. Auf die Aufnahme bestimmter technischer Daten wurde aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit verzichtet. So werden z.B. in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Zukunft keine Angaben über weitere Bereifungen des Kraftfahrzeugs gemacht. Welche Rad- und Reifenkombinationen zulässig sind, kann bei Fachbetrieben hinterfragt, dem CoC-Papier oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Hier hat der Fahrzeughalter die entsprechende Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) mitzuführen.

Zulassungsbescheinigung Teil II

In dieser Bescheinigung, dem bisherigen Fahrzeugbrief, sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Die Bescheinigung enthält nur noch zwei Haltereintragungen und hat die Größe eines DIN-A4-Formates. Weil nur noch zwei Zulassungseinträge möglich sind, muss bereits bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Diese nennt dann nur den jeweiligen Halter, sowie die Gesamtzahl der Vorbesitzer, damit die Käufer wissen, wie viele „Hände“ bislang dieses Fahrzeug bewegten.Stilllegung/Abmeldung eines Kraftfahrzeugs.

Bisher wurde bei der Abmeldung bzw. Stilllegung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen, welche die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkte und eine Stilllegungsbescheinigung ausstellte.
Künftig wird die Abmeldung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt.


Soll das Fahrzeug innerhalb der EU zugelassen werden, müssen beide Teile des Dokuments vorgelegt werden. Die Gebühren ändern sich nur geringfügig. Mehrkosten entstehen nur beim Tausch des jetzigen Fahrzeugscheines. Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,70 €. Der Umtausch eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt unverändert 3,60 €. Ein kostenloser Umtausch der Fahrzeugpapiere kann nur bei Neuzulassung mit einem vor dem 01.10.2005 ausgestellten Herstellerbrief erfolgen. Umstellung kann zu längeren Wartezeiten in den Zulassungsbehörde führen!

2. Was benötigt man zur Zulassung eines Fahrzeuges!

Neues KFZ anmelden - welches noch nie zugelassen war!
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Gebrauchtes KFZ anmelden - welches in Ihrem Zulassungsbezirk/Kreis/Stadt noch zugelassen ist!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Fahrzeugschein/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU (Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung)
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Stillgelegtes Gebrauchtes KFZ anmelden - welches in Ihrem Zulassungsbezirk/Kreis/Stadt zugelassen war!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Abmeldebescheinigung = Bescheinigung über Stillegung / ab Okt.05 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Kennzeichen (Insofern noch vorhanden)
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Gebrauchtes KFZ anmelden - welchem bisher ein auswärtiges Kennzeichen zugeteilt ist!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Fahrzeugschein/ ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU (Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung)
- Kennzeichen
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Stillgelegtes Gebrauchtes KFZ anmelden - welchem bisher ein auswärtiges Kennzeichen zugeteilt war!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Abmeldebescheinigung = Bescheinigung über Stillegung /ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Stillgelegtes Gebrauchtes KFZ wieder anmelden - Wiederzulassung durch den bisherigen Fahrzeughalter!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte je nach Vorgang evtl. für Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen
- Fahrzeugbrief / ab Okt.05 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Abmeldebescheinigung = Bescheinigung über Stillegung / ab Okt.2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Kennzeichen (Insofern noch vorhanden)
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Stillgelegung eines KFZ - Fahrzeug abmelden!
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Kennzeichen



Ausstellung eines Ersatz-Fahrzeugscheines - z.B. bei Verlust oder Unbrauchbarkeit!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Evtl. Fahrzeugschein - Vorlage zum Ersatz, wenn unbrauchbar / Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Ausstellung eines Ersatz-Fahrzeugbriefes - z.B. bei Verlust oder Unbrauchbarkeit!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Evtl. Fahrzeugbrief - Vorlage zum Ersatz, wenn unbrauchbar
- Abmeldebescheinigung - Insofern vorhanden / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Berichtigung des Fahrzeugscheines bei Wohnungswechsel in Ihrem Zulassungsbezirk/Kreis/Stadt!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1 & 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei Namensänderung!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei technischen Veränderungen am Fahrzeug!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Nachweis der gültigen HU & ASU = Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Kurzzeitkennzeichen für Probe- bzw. Überführungsfahrten!
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Versicherungsdoppelkarte für Kurzzeitkennzeichen
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Umkennzeichnung bei Verlust oder Diebstahl (eines) oder beider Kennzeichenschilder
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- Fahrzeugbrief / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2
- Fahrzeugschein / ab Okt. 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Nachweis der gültigen HU & ASU (Hauptuntersuchung & Abgasuntersuchung)
- Evtl. Kennzeichen - Vorlage zum Ersatz, wenn unbrauchbar
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt + Personalausweis oder dessen Kopie vom Auftraggeber



Weiterhin sollte beachtet werden:

- Bei Diebstahl von Kennzeichenschildern ist eine Anzeige bei der Polizei notwendig. Die Bestätigung darüber ist vorzulegen.
- Bei Verlust von Fahrzugbrief oder Fahrzeugschein ist durch den Verfügungsberechtigten eine Versicherung an Eides Statt
gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz abzugeben; oder eine notariell beglaubigte vorzulegen.
- Bei der Zulassung für Minderjährige ist eine Einwilligungserklärung des/der Erziehungsberechtigten und die Kopie des/der
Personalausweis(e) (Vorderseite) erforderlich.
- Bei der Zulassung auf Firmen:
Bitte Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, BGB-Vertrag, Auszug Vereinsregister o.ä. vorlegen.
Wenn der Betriebssitz nicht aus vorgenannten Unterlagen hervorgeht, ist eine andere behördliche Bestätigung erforderlich.

Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit!


KFZ-Schilder

Die verschiedenen Kfz-Kennzeichen

Form, Farbe und Größe eines Kfz-Kennzeichens ist gesetzlich geregelt und vom Verwendungszweck abhängig. Die jeweiligen Kennzeichen gibt es in ein- und zweizeiliger Ausführung.
Das einzeilige Kennzeichen hat ein maximales Maß von 520 mm x 110 mm, das zweizeilige ein maximales Maß von 340 mm x 200 mm. Verkürzte und verkleinerte Ausführungen für bestimmte Fahrzeuge sind zugelassen. Auf dem Kennzeichen befindet sich das Siegel der Zulassungsbehörde.
Die HU-Plakette (sie gibt Aufschluss, wann das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss) wird auf dem hinteren Kennzeichen des Fahrzeuges angebracht, die AU-Plakette (sie gibt Aufschluss, wann das Fahrzeug zur nächsten Abgasuntersuchung vorgeführt werden muss) auf dem vorderen Kennzeichen.
Ein Fahrzeug ohne entsprechender Zulassung oder mit einem falschen oder verändertem Kennzeichen zu fahren, ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

Euro-Kennzeichen (Standard)



Schwarze, geprägte Schrift auf weißem, reflektierendem Untergrund.
Kennzeichen ist schwarz umrandet.




Links befindet sich das blaue Euro - Feld, auf dem sich das Länderkennzeichen (hier "D") befindet.

Alte Standardkennzeichen

Vor dem Euro-Kennzeichen gebräuchliches Standardkennzeichen.



Zum Teil noch an Fahrzeugen älteren Baujahres im Einsatz.

Mopedkennzeichen

Deutlich kleinere, zweizeilige Schilder (mit kleinerer Schrift, Zeichenhöhe 49 mm in FE- Schrift oder DIN-Schrift) z.B. für Leichtkrafträder/Motorroller (bis 80 km/h) und bestimmte Zugmaschinen. Solche Kennzeichen werden in Ausnahmefällen auch für Import-Pkw genehmigt, an denen ein Standardkennzeichen nicht oder nur sehr schwer angebracht werden kann. Die Abbildung zeigt die Ausführung als Saisonkennzeichen.

Saison-Kennzeichen

Das Saisonkennzeichen wurde am 1. März 1997 eingeführt.
Am rechten Rand ist der Betriebszeitraum angegeben, in dem das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen benutzt werden darf.
Der Betriebszeitraum muss mindestens 2 Monate und kann maximal 11 Monate betragen. Hier läuft der Zeitraum von 05 - 10, also von Anfang Mai bis Ende Oktober.

Außerhalb des Betriebszeitraumes ist das Fahrzeug nicht versichert und darf nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt oder gefahren werden. Verstöße dagegen sind strafbar.

Steuerbegünstigte Kennzeichen

Wie Standardkennzeichen nur mit grüner, geprägter Schrift und grüner Umrandung.
Fahrzeug ist von der Kfz-Steuer befreit.



Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen (Deutsches Rotes Kreuz), Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, bestimmte Anhänger.
Steuerbefreite Behördenfahrzeuge erhalten kein grünes Kennzeichen.

Oldtimer-Kennzeichen

Wie Euro-Standard, jedoch ergänzt um "H" (historisches Kfz) als letztes Zeichen.
Keine Einschränkung wie beim roten Oldtimer-Kennzeichen.


Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt, weitestgehend im Originalzustand sein und dem fahrzeugtechnischen Kulturgut dienen.
Die Voraussetzungen müssen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Kfz pauschal versteuert (Pkw: 191 Euro/Jahr; Zweirad 46 Euro/Jahr).


Rotes Oltimer-Kennzeichen

Rote, geprägte Schrift, rote Umrandung, keine Prüfplakette.
Fahrzeug muss mindestens 20 Jahre alt und als Oldtimer anerkannt sein.
Die Nummer beginnt mit "07", bei älteren Kennzeichen zum Teil noch mit "06". Das Kennzeichen dient zu Überführungsfahrten zu Oldtimer-Treffs oder privaten Probefahrten.
Zur Erteilung ist Auszug aus dem Flensburger Verkehrszentralregister und ein polizeiliches Führungszeugnis notwendig. Bei entsprechender Genehmigung für mehrere Fahrzeuge gültig, (vgl. auch Oldtimer-("H")-Kennzeichen).


Rotes Händler-Kennzeichen

Rote, geprägte Schrift, rote Umrandung, keine Prüfplakette. Nummer beginnt mit "06".
Nur für gewerbliche Zwecke (Händler, Werkstätten etc.).
Der Antragsteller muss zuverlässig und im Besitz eines Gewerbescheines sein sowie einen Bedarf und eine bestehende Versicherung nachweisen.
Kennzeichen wird nicht einem bestimmten Kfz zugewiesen, sondern ist übertragbar und dient Probe- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen.

Ausfuhr-Kennzeichen


Ein- bis vierstellige Zahl und ein Buchstabe zum Schluss.

Keine Prüfplakette, lediglich rote Stempelplakette, kein Euro-Feld.

Kurzzeit-Kennzeichen

Keine Prüfplakette, lediglich blaue Stempelplakette, kein Euro-Feld.

Nummer beginnt immer mit "04". Für Probe- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Kfz.

Behörden-Kennzeichen

Aufbau wie Euro-Kennzeichen. Erkennungsnummer kann ein- bis fünfstellig sein, jedoch ohne Buchstaben.
Für Fahrzeuge von Landes- und Bundesbehörden (Polizei, Fahrzeuge der Stadtverwaltungen etc.), Ausnahme Diplomatenkennzeichen.

Diplomaten-Kennzeichen

Für Diplomaten beginnt das Kennzeichen stets mit der Ziffer "0". Für sonstige bevorrechtigte Botschaftsmitarbeiter beginnt das Kennzeichen mit einem Buchstabenkürzel für die Behörde, die das Kennzeichen ausgegeben hat (z.B. "B" für Berlin).
Das Kennzeichen ist unterteilt in zwei Ziffernblöcke. Der erste Block kennzeichnet das Herkunftsland, der zweite Block den Dienstgrad des Halters.

Mofakennzeichen

Das Versicherungskennzeichen für Mofas, Kleinkrafträder (auch Roller) und maschinell angetriebene Krankenfahrstühle dient als Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Dieses Kennzeichen wird nicht durch die Zulassungsstellen, sondern durch die Versicherungen ausgegeben und muss jährlich erneuert werden. Es gilt 12 Monate jeweils vom 1.März bis 28/29. Februar. Die Farbe der Beschriftung wechselt jedes Jahr.

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KFZ - Zulassungsdienst
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